Achtung, hier werden wunderbare Nebelkerzen geworfen:
Die notwendigen Stellplätze sind grundsätzlich auf dem Baugrundstück oder nach Maßgaben des Art. 47 Abs. 3 Nr. 2 BayBO auf einem Grundstück in Nähe des Baugrundstücks herzustellen.
Sprich: Wenn da wirklich ein Parkhaus direkt in der Nähe ist, dann ist es dem Bauherren problemlos möglich, dass er dem Parkhausbetreiber ein paar Stellplätze abkauft und keine Tiefgarage bauen muss.
Gute Idee, aber ich würde anzweifeln, dass das so ohne weiteres möglich ist. Parkhäuser dienen ja auch entweder dem Zweck notwendige Parkplätze nach Satzung herzustellen oder sind anderweitig profitorientiert angelegt, sodass sich da ein Teilverkauf von ein paar Plätzen nicht rechnen wird. Außerdem müsste man wahrscheinlich irgendwie sicherstellen, dass die Plätze für die geplante Nutzungsdauer des Hauses zur Verfügung stehen, was schwierig bis unmöglich sein dürfte.
Achtung, hier werden wunderbare Nebelkerzen geworfen:
Sprich: Wenn da wirklich ein Parkhaus direkt in der Nähe ist, dann ist es dem Bauherren problemlos möglich, dass er dem Parkhausbetreiber ein paar Stellplätze abkauft und keine Tiefgarage bauen muss.
Gute Idee, aber ich würde anzweifeln, dass das so ohne weiteres möglich ist. Parkhäuser dienen ja auch entweder dem Zweck notwendige Parkplätze nach Satzung herzustellen oder sind anderweitig profitorientiert angelegt, sodass sich da ein Teilverkauf von ein paar Plätzen nicht rechnen wird. Außerdem müsste man wahrscheinlich irgendwie sicherstellen, dass die Plätze für die geplante Nutzungsdauer des Hauses zur Verfügung stehen, was schwierig bis unmöglich sein dürfte.